GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 60
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§ 60 Abs 1 GBG (aufrechterhalten durch Art 13 Z 7 EGEO) gestattet die Anmerkung einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Aufkündigung einer Hypothekarforderung, wobei die gerichtliche Aufkündigung der Hypothekarforderung gem § 119 JN stets beim Grundbuchsgericht zu erfolgen hat (NZ 1999, 113). Kündigungen von Hypothekarforderungen gehören in die Außerstreitabteilung des Grundbuchsgerichts (§ 118 zu JN; Fucik in Fasching/Konecny2 I § 119 JN Rz 1; siehe auch Rz 5). Die Erledigung beschränkt sich auf die Verfügung und Vornahme der Zustellung einer Protokollabschrift oder Gleichschrift der Kündigung an den Hypothekargläubiger (JUS 1996, Z 2100). Das Gericht hat nur zu prüfen, ob überhaupt eine Aufkündigung vorliegt, dass heißt, ob eine bestimmte Erklärung abgegeben wurde, dass das Rechtsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet sein soll. Bei Vorliegen einer solchen Erklärung hat das Gericht die Zustellung der Aufkündigung zu verfügen. Es bleibt dem Aufgekündigten überlassen, ob er die Rechtsgültigkeit anerkennen oder sie im Klageweg bestreiten will (JBl 1936, 434; RPflSlgG 111 = 1167; dagegen GlUNF 2136 und Bartsch). Eine bedingte Aufkündigung ist unzulässig (NZ 1937, 14; JBl 1936, 434). Die Anmerkung der Aufkündi...