GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 59
1
Sowohl der Rangvorbehalt nach § 58 als auch die bedingte Pfandrechtseintragung nach § 59 sollen es dem Eigentümer ermöglichen, über eine frei gewordene Pfandstelle zu verfügen. Damit ist bei Wegfall eines vorrangigen Rechts das sich aus dem Rangprinzip ergebende Vorrückungsrecht der Nachhypothekare in diesem Umfang eingeschränkt (dazu ÖBA 2002/1071 [Hofmann]). Bei der bedingten Pfandrechtseintragung verlangt der Eigentümer, dass im Rang und bis zur Höhe des Pfandrechts ein Pfandrecht für eine neue Forderung mit der Beschränkung eingetragen wird, dass es erst wirksam wird, wenn innerhalb eines Jahres nach der Eintragung des neuen Pfandrechts die Löschung des älteren Pfandrechts einverleibt wird. Die neue Forderung muss dabei mit der älteren währungsmäßig übereinstimmen und darf den Betrag der älteren Forderung nicht übersteigen (ÖBA 1990, 1014 = SZ 63/59). § 59 Abs 1 bis 6 GBG entsprechen den § 38 bis 40 3. TN, während Abs 7 dem § 41 3. TN entspricht. Um sich die Rangordnung vorzubehalten, kann der Eigentümer einer Liegenschaft auch schon vor der Löschung des alten Pfandrechts ein neues Pfandrecht im gleichen Rang und bis zur Höhe dieses alten Pfandrechts mit der Beschränkung eintragen lassen, das...