GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 57a
1
Da die Einführung eines elektronischen Rangordnungsbeschlusses derzeit technisch nicht möglich ist und ein einmaliger Bewilligungsbeschluss dann nicht erforderlich ist, wenn die Berechtigung zur Ausnutzung der Rangordnung einer bestimmten Person zukommt, wurde als Alternative zur weiterhin möglichen konventionellen Rangordnung mit § 57a die Namensrangordnung eingeführt. Damit ist nunmehr die schon vom OGH als zulässig erkannte Rangordnung für eine bestimmte Person gesetzlich verankert (5 Ob 34/95 SZ 68/96 = NZ 1996, 43; 5 Ob 2154/96t). Für diese Namensrangordnung gelten die § 53, 55, 56 und 57 sinngemäß, nur ist zur Ausnutzung der Rangordnung die Vorlage eines Rangordnungsbeschlusses nicht notwendig, weil der aus der Rangordnung Berechtigte mit seinem Namen im Grundbuch aufscheint. Auch bei der Namensrangordnung ist es möglich, dass der Eigentümer sein Einverständnis in einer gesonderten Erklärung abgibt (ausdrücklicher Verweis in § 57a Abs 2 auf § 53 Abs 4); dann kann der Antrag auf AdRO nicht nur vom Eigentümer, sondern auch von der in der Erklärung bezeichneten Person gestellt werden (1675 BlgNR 24. GP 5; Potyka, ÖJZ 2012/56, 534). Eine bereits angemerkte Namensrangordnung...