GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 57
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Bei Einverleibung (oder Vormerkung) im Rang der Ranganmerkung ist auf Ansuchen (formlos, keine Beglaubigung der Unterschriften notwendig: RPflSlgG 104, 1092) des Einzutragenden die Löschung jener Eintragungen (allenfalls auch nur einzelner: SZ 45/74 = EvBl 1973/19 = RPflSlgG 1416) zu verfügen, welche in Ansehung der Liegenschaft oder der Forderung nach Überreichung des Anmerkungsgesuchs erwirkt worden sind (siehe auch NZ 2006/68, 276). Das Recht, die Löschung der Eintragungen zu begehren, steht nur dem Erwerber zu (5 Ob 242/98v = NZ 2001, 138; Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 57 Rz 1 mwN). Die Löschung von Zwischeneintragungen nach § 57 kann mit Beziehung auf eine Eigentümerpartnerschaft nur dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich beider Partner vorliegen (NZ 2007, 61 = Zak 2006/576, 335 = immolex 2006/126, 317 = SZ 2006/83; siehe für einzelne Wohnungseigentümer: EvBl 2007/49, 280 = immolex 2007/58, 123 = wobl 2007/71, 172 = Zak 2007/78, 53 = NZ 2007, 311 = AGS 688). Unabhängig davon, ob eine Einverleibung oder Vormerkung in der angemerkten Rangordnung erwirkt wurde, ist ein Löschungsgesuch gem § 57 GBG innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft einzubringen (RPflSlg...