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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 56

Erich Feil/Harald Friedl

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Das Gesuch um die Eintragung des Rechts oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, ist unter Vorlage der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses innerhalb der im § 55 GBG festgesetzten Frist anzubringen (siehe auch § 10 Abs 1a ERV 2006). Die Eintragung des Eigentumsrechts im ADV-Grundbuch erfolgt mit dem Hinweis: „IM RANG …“, wobei die Tagebuchzahl der Ranganmerkung anzugeben ist. Das Gesuch ist, wenn es nach Fristablauf (§ 55 GBG) eingebracht wird, nicht zur Gänze abzuweisen, sondern im laufenden Rang zu bewilligen (NZ 1933, 247). Es genügt nicht, den Rangordnungsbeschluss bloß vorzulegen, sondern es muss gem § 85, 96 GBG die Eintragung in der angemerkten Rangordnung ausdrücklich begehrt werden (RPflSlgG 43; EvBl 1975/113 = RZ 1975, 72 = RPflSlgG 1548). Die Frage, ob die nachträgliche Anmerkung des Ranges in der angemerkten Rangordnung zulässig ist, wird verschieden beantwortet. Die Ansicht, die die Zulässigkeit der nachträglichen Anmerkung des Ranges in der angemerkten Rangordnung verneint (RPflSlgG 1, 1133), hat zwar den Wortlaut des Gesetzes für sich (dagegen GlUNF 3109; RPflSlgG 752, 782, 1468). Anderseits bestehen aber wieder keine erheblichen Bedenken...

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