GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 54
1
Da vom Rangordnungsbeschluss nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden darf (6 Ob 306/99i), soll beim Einschreiten mehrerer Personen im Gesuch ein Schriftempfänger (Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten: AnwBl 1987, 478 = NZ 1987, 163 [Hofmeister]) namhaft gemacht werden. Schriftenempfänger kann auch eine von den Antragstellern verschiedene Person sein (EvBl 1958/336 = NZ 1958, 121). Vom Rangordnungsbeschluss darf auch dann keine weitere Ausfertigung erteilt werden (6 Ob 306/99i), wenn dem Empfänger die erteilte Ausfertigung nicht zugekommen ist, uzw auch dann nicht, wenn sie auf dem Postweg verloren gegangen ist (NZ 1992, 277 [abl Hofmeister]; immolex 2005/157, 348 = NZ 2006/85, 358 = MietSlg 57.558 unter ausdrücklicher Ablehnung der Kritik von Hofmeister). Die Person des Begünstigten und der Rechtsgrund der Schuld dürfen im Rangordnungsbeschluss genannt werden (ecolex 1995, 804 = RdW 1995, 427 = JBl 1996, 190 = EvBl 1996/22 = SZ 68/96 = NZ 1996, 43). Jeder, der den Beschluss mit dem Einverleibungsgesuch vorlegt, kann die Eintragung seines Rechts in der angemerkten Rangordnung begehren. Rangordnungsbeschlüsse sind kein einer Verwertung fähiger Vermögensgegenstand und könn...