GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 3
1
Der Grundsatz der Spezialität reicht über das Liegenschaftsrecht hinaus und besagt, dass dingliche Rechte nur an bestimmten Einzelsachen begründet werden dürfen (ZBl 1932/2; siehe auch Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht Rz 35; Rassi, Grundbuchsrecht Rz 108 ff). Für den Bereich des Grundbuchsrechts kommt dieses Prinzip dadurch zum Ausdruck, dass jeder Grundbuchskörper als Ganzes (siehe auch § 4 AllgGAG) zu behandeln ist (rechtliche Einheit des Grundbuchskörpers; EvBl 1994/87 = RdW 1994, 102 = SZ 66/150 = NZ 1994, 239 = GBSlg 304 = JUS Z/1490 = NZ 1994, 304 = JUS Z/1489; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 3 GBG Rz 9), für jeden Grundbuchskörper eine besondere Abteilung besteht und alle Eintragungen über Rechte und Lasten genau bestimmt sein müssen. Belastungen können nur auf den gesamten Grundbuchskörper eingetragen werden, auch wenn sich der Inhalt des Rechts, mit dem der ganze Grundbuchskörper belastet wird, nur auf einzelne Teile desselben bezieht (SZ 67/89). Im Hypothekenrecht schafft der Spezialitätsgrundsatz die Sicherheit für den Realkredit, indem nämlich Hypotheken nur an bestimmten Sachen (§ 13 GBG) und für ziffernmäßig bestimmte Forderungen eingetragen werden dürfen (JBl 1986, 588 = N...