GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 51
1
Ein Pfandrecht an Rechten ist auch das Pfandrecht am Pfandrecht (Afterpfandrecht; § 454 ABGB). Es umfasst das erste Pfandrecht und das dadurch gesicherte Forderungsrecht. Das Afterpfandrecht an Hypotheken (Afterhypothek) wird bei der Hypothek einverleibt. § 51 GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere bücherliche Rechte (etwa ein gepfändetes Fruchtgenussrecht: 5 Ob 1/07v ecolex 2007/139, 338 [Friedl] = EvBl 2007/82, 459 = RZ 2007/EÜ 230, 124 = Zak 2007/195, 113 = immolex 2007/112; RpflSlgG 3017) anwendbar (RPflSlgG 2592 mwN; bbl 1998/177 = ÖBA 1998/743 = NZ 1999, 408 = GBSlg 430). § 51 trägt dem Grundsatz Rechnung, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen, sodass Tatbestände, die das Erlöschen des verpfändeten Rechts mit dem Willen des Pfandbestellers herbeiführen, gegen den Afterpfandgläubiger nicht wirken (NZ 1992/234, 55 [Hofmeister]; SZ 63/29; 71/30; Dullinger in Rummel3 § 1444 Rz 9 mwN). Daher kann ein Pfandschuldner die Löschung einer mit einem Afterpfandrecht belasteten Hypothek grundsätzlich nur mit Zustimmung des Afterpfandgläubigers oder mit dem Vorbehalt des § 51 oder aber nach gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme verlangen (Ho...