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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 49

Erich Feil/Harald Friedl

1

Ist das Eigentumsrecht zu Gunsten einer Person auf der Liegenschaft vorgemerkt, können sowohl gegen den ursprünglichen (einverleibten) Eigentümer als auch gegen den vorgemerkten Eigentümer weitere Eintragungen bewilligt werden (NZ 1996, 43 [Hoyer]; Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 49 GBG Rz 1). Der rechtliche Bestand der bewilligten Eintragungen hängt allerdings davon ab, ob die Vormerkung später gerechtfertigt wird oder nicht (ecolex 1995, 24 = JBl 1995, 467 = SZ 67/163 = RdW 1996, 12). Wird die Vormerkung gerechtfertigt, sind alle gegen den einverleibten Eigentümer seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuchs erwirkten bücherlichen Eintragungen von Amts wegen zu löschen (NZ 2000, 210 = JUS Z/2729). Nicht gelöscht werden Eintragungen, die der vorgemerkte Eigentümer auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wäre sein Eigentumsrecht unmittelbar einverleibt worden (NZ 2000/156, 466). Wird dagegen die Vormerkung nicht gerechtfertigt und die Löschung der Vormerkung bewilligt, sind neben der Vormerkung zugleich alle gegen den vorgemerkten Eigentümer bewilligten Eintragungen von Amts wegen zu löschen. Ebenso ist vorzugehen, wenn gegen den Hypothekargläubiger die Übertragung der Hypotheka...

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