GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 48
1
Eine neuerliche Vormerkung kann erwirkt werden, wenn nur aus formellen Gründen und ohne Sachentscheidung die Vormerkung gelöscht wurde. Allerdings äußert die neuerliche Vormerkung ihre Rechtswirkungen erst vom Zeitpunkt der Überreichung des neuen Vormerkungsantrags.
2
Nach Abs 2 kann der Vormerkungsgegner die Einbringung wiederholter Vormerkungsanträge durch eine negative Feststellungsklage verhindern. Er klagt dann auf Feststellung des Nichtbestehens des neuerlich vorgemerkten Rechts und kann bei Obsiegen in dem Rechtsstreit eine Anmerkung erwirken, die eine neuerliche Vormerkung unmöglich macht. Verweijen (in Kodek, Grundbuchsrecht § 48 GBG Rz 2) hält es für notwendig, dass in der Anmerkung sowohl der Vormerkungswerber als auch das angesprochene Recht und das Datum sowie die Aktenzahl des Urteils enthalten sein müssen.