GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 47
1
§ 47 will ein neuerliches Ansuchen um Vormerkung nach einer abweisenden Entscheidung im Rechtfertigungsprozess bzw nach Verzicht auf die Vormerkung verhindern. Das ist eine Auswirkung der materiellen Rechtskraft eines Grundbuchsbeschlusses. Der Vormerkungsgegner kann aber auch nach § 48 Abs 2 durch eine negative Feststellungsklage die Möglichkeit einer neuerlichen Vormerkung verhindern.
2
Ein Verzicht auf die Vormerkung an sich ist möglich, weil auch die Dereliktion zulässig ist und sich die Zulässigkeit des Verzichts schon aus einem Größenschluss ergibt (Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 47 GBG Rz 2; dazu auch Buric in NZ 2000, 330 und Hoyer in NZ 2000, 332). Allerdings umfasst der Verzicht auf die Vormerkung nicht zwingend auch den Verzicht auf das Recht aus dem Titelgeschäft.
3
Wird die neuerliche Vormerkung beantragt, genügt eine formlose Anzeige des Vormerkungsgegners dahin, dass diese Vormerkung schon einmal gelöscht wurde. In dieser Anzeige wird aber angeführt werden müssen, auf Grund welchen gerichtlichen Erkenntnisses das vorgemerkte Recht aberkannt bzw auf Grund welcher Erklärung auf die Vormerkung unbedingt verzichtet wurde, da Fälle denkbar sind, in denen eine neuerliche Vor...