Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 46

Erich Feil/Harald Friedl

1

Die auf Grund einer Erklärung des Vormerkungsgegners, auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses oder auf Grund des stattgebenden Urteils über die Rechtfertigungsklage erfolgte Rechtfertigung ist auf Ansuchen des Vormerkungswerbers bzw seines Rechtsnachfolgers im Grundbuch einzutragen. Da im Gesetz nur von der Eintragung der Rechtfertigung gesprochen wird, herrscht keine Einigkeit darüber, in welcher Form die Rechtfertigung zu erfolgen hat. Der Sachlage und dem Sinn des Gesetzes dürfte es aber am ehesten entsprechen, wenn die Rechtfertigung in der Form einer Anmerkung erfolgt (EvBl 1937/928), weil es sich nicht darum handelt, durch die Rechtfertigung ein Recht neu zu begründen, sondern es soll nur im Grundbuch die Tatsache aufscheinen, dass die bedingte Eintragung nunmehr zu einer unbedingten geworden ist. Vormerkung plus Anmerkung der Rechtfertigung ergibt deshalb die Einverleibung. Die Rechtfertigung erfolgt in der Praxis grundbuchstechnisch so, dass statt des bisherigen Eigentümers der vorgemerkte Eigentümer eingetragen wird, wobei die Eintragung „Rechtfertigung“ mit einem neuen Buchstaben dem entsprechenden Anteil zugeordnet wird.

2

Wurde die Vormerkung nicht für gerechtfert...

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