GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 2
1
Das Hauptbuch wird idR nach dem Realfoliensystem geführt, sodass jeder als rechtliche Einheit zu behandelnden Liegenschaft (Grundbuchskörper; § 5, 7 AllgGAG) eine Grundbuchseinlage entspricht (§§ 2 und 3 GBG; § 2, 4, 6 bis 12 AllgGAG; siehe Rechberger/Bittner2 Rz 38). Die Möglichkeit abgesonderter Eigentums- und Lastenblätter bestand bei (nur bereits bestehendem) materiell geteiltem Eigentum (§ 6 Abs 2 AllgGAG; § 6 Abs 2 AllgGAG ist allerdings durch § 18 Abs 1 GUG, wonach abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter nicht anzulegen sind, im umgestellten Grundbuch überholt). In Tirol sind die gesondeten Abteilungen des Hauptbuchs (§ 69 AllgGAG) dadurch zu bilden, dass den Einlagen der geschlossenen Höfe die Einlagezahlen von 90.000 aufwärts, den anderen Einlagen die Einlagezahlen bis 90.000 vorbehalten werden (§ 18 Abs 2 GUG; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 1 GBG Rz 3 bis 5). Die einzelnen Teile eines materiell geteilten Hauses konnten bis zu ihrer Vereinigung (G 30. 3. 1879, RGBl 50, abgedruckt in Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4 1001; siehe auch Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3, § 843 Rz 18; Rassi, Grundbuchsrecht Rz 216 und OGH JBl 1997, 233 = EvBl 1997/92) als abgesonder...