GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 45
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Unterbleibt die Rechtfertigung (oder ist sie nicht rechtzeitig erfolgt), kann derjenige, gegen den die Vormerkung bewilligt worden ist, um deren Löschung ansuchen (§ 45 Abs 1 GBG). Die Bestimmung des § 45 Abs 1 GBG findet – abgesehen von dem Fall einer Exekution zur Sicherstellung – nur dann Anwendung, wenn die Rechtfertigung im Prozessweg zu erfolgen hatte (NZ 1930; 241; JBl 1932, 39; NZ 1932, 28). Eine Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung (§ 38 lit a und b GBG) kann nur nach Ablauf des Zeitraums, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wurde, nach den Bestimmungen der EO (§§ 375, 377 Abs 3) oder im Fall der Aufhebung der bewilligten Sicherstellung im Rekursweg gelöscht werden (GlUNF 899). Die Vormerkung zur Sicherstellung von Ansprüchen nach § 38 lit c GBG kann gegen den Willen der Behörde, die die Vormerkung erwirkt hat, nicht gelöscht werden (NZ 1913, 143; ZBl 1913, 531). Eine Aufsandungserklärung des Berechtigten, wonach dieser der Löschung einer Reallast zustimmt, reicht nicht aus, um die Löschung des Rechts im Grundbuch einverleiben zu lassen (Zak 2007/581, 336 = NZ 2008/13, 49 = AGS 708 = NZ 2008, 188 = JUS Z/4382).
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Zur Antragstellung um Löschung der Vormerkung ist trotz des scheinbar entgegenstehenden Wort...