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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Dokumentvorschau
Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 42

Erich Feil/Harald Friedl

1

Ist zwischen Vormerkung und Erhebung der Klage ein Wechsel in der Person des Eigentümers eingetreten, erhebt sich die Frage, gegen welche Person die Klage zu richten ist. Hier werden die verschiedensten Ansichten vertreten. Einmal wird die Einbringung der Klage gegen den Vormerkungsgegner und gegen den jetzigen Eigentümer (GlU 5791), einmal nur gegen den Vormerkungsgegner allein (GlU 12.256), und ein anderes Mal wird wieder die Klage gegen den Vormerkungsgegner und daneben auch gegen den jetzigen Eigentümer (GlU 12.133, 12.641; so auch Spielbüchler in Rummel3, Rz 9 zu § 438) zugelassen (dazu Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 41 GBG Rz 11 bis 16). Steht man aber auf dem Boden des Gesetzes, ist die Klage ausschließlich gegen den Vormerkungsgegner zu richten, weil zur Rechtfertigung ein gegen jene Person gerichtetes Erkenntnis, wider die die Vormerkung erwirkt wurde, erforderlich ist (§ 41 lit c GBG). Wurde der Vormerkungsgegner geklagt und ist im Verlauf des angestrebten Rechtsstreits ein Eigentümerwechsel eingetreten, wirkt das Urteil auf jeden Fall gegen den jetzigen Eigentümer (GlU 12.133), weil dieser ja nur ein bedingtes Recht vom Vormann (Vormerkungsgegner) erworben hat. Ist zur Zeit der Üb...

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