GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 41
1
Die Rechtfertigung der Vormerkung erfolgt auf Grund der vom Vormerkungsgegner ausgestellten einverleibungsfähigen Urkunde (§ 41 lit a), in der die Aufsandungserklärung durch die Erklärung ersetzt werden kann, dass die Vormerkung gerechtfertigt sei, oder des Nachweises der Vollstreckbarkeit des der Vormerkung zugrunde gelegenen, nicht rechtskräftig gewesenen Urteils, der sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Akte (§ 41 lit b), durch Anmerkung der Rechtfertigung, ohne dass die übrigen Eintragungsvoraussetzungen neuerlich geprüft werden (SZ 64/179 = JBl 1992, 315 = NZ 1992, 115) und ohne neuerliche Vorlage anderer Urkunden (SZ 65/90). Eine Exekution nach § 350 EO ist auf Grund eines zwar vollstreckbaren, aber nicht rechtskräftigen Urteils nicht zulässig (Zak 2011/561, 300 = RZ 2011/EÜ 195, 250 = ecolex 2011/434, 1114 = NZ 2012/4, 15 = JBl 2012, 194). Beantragt der vorgemerkte Eigentümer die Einverleibung des Eigentums, dann ist dies als Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung zu verstehen und als solcher zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für die Rechtfertigung gegeben sind (Zak 2006/48, 33 = NZ 2006, 184 = AGS 649). Beschränkungen der Handlungsfähigkeit des Vormerkungsgegners h...