GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 40
1
Die Vormerkung ist ihrem Wesen nach eine provisorische Intabulation. Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 8 Z 2 GBG, in der ausdrücklich normiert ist, dass es sich bei der Vormerkung nur um eine bedingte Rechtserwerbung handelt. Die Vormerkung begründet nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung einen unbedingten Rechtserwerb. Wird eine Vormerkung gerechtfertigt, so erlangt die Vormerkung ex tunc die Rechtswirkungen einer Einverleibung (SZ 28/170; Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 40 GBG Rz 1 mwN). Vormerkung und Anmerkung der Rechtfertigung = Einverleibung. – Siehe Rassi, Grundbuchsrecht Rz 153 ff.
2
Durch die Anmerkung der Rechtfertigung entsteht das vorgemerkte Recht rückwirkend mit dem Einlangen des Grundbuchsantrags beim Grundbuchsgericht. Das bedeutet, dass eine nach der Vormerkung eingetretene Geschäftsunfähigkeit, Schlechtgläubigkeit oder Insolvenz grundsätzlich nicht schadet, es sei denn für die Rechtfertigung wäre eine Erklärung des Vormerkungsgegners notwendig, die nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit bzw Insolvenz abgegeben wurde (Verweijen aaO Rz 3 mwN). Bei der Entscheidung über die Rechtfertigung ist vom Buchstand ausgehend zu entscheiden; ob die diese Buchstand kon...