GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 39
1
Wird der Betrag einer Hypothekarschuld, die aus einem der im § 1425 ABGB erwähnten Gründe dem Gläubiger nicht gezahlt werden kann (dazu Harrer in Schwimann, ABGB3 § 1425 Rz 7 ff; Reischauer in Rummel3, Rz 1 bis 11 zu § 1425) oder rücksichtlich der dieser dem Zahler nach § 1422 ABGB erst seine Rechte abzutreten hat, gerichtlich erlegt, findet gegen Beibringung der Amtsurkunde über den gerichtlichen Erlag gem § 39 GBG die Vormerkung zum Zweck der Löschung oder zum Zweck der Übertragung der Forderung auf den Zahler statt (dazu ÖBA 1996, 809; RdW 1997, 73). Nur auf Grund der Amtsurkunde über den gerichtlichen Erlag der Hypothekarschuld kann die Vormerkung der Löschung oder der Übertragung der Hypothekarforderung erfolgen (EvBl 1953/232). Ein Nachweis der Rechtskraft des Annahmebeschlusses ist nicht erforderlich, da über die Rechtfertigung des Erlags im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ist und daher dem Erlagsgegner gegen den Annahmebeschluss ein Rechtsmittel nicht zusteht (GlU 1186; 1738; 4377; 6664; RZ 1935, 217; EvBl 1954/373 = SZ 27/213). Wenn der gem § 1425 ABGB erlegte Betrag zur Tilgung der Hypothek nicht ausreicht, kann auf Grund der Amtsurkunde über den Erlag die Vormerkung der Löschung des Pfandrechts im Rahmen...