GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 38
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§ 38 GBG enthält auf Grund der klaren Formulierung des Gesetzestextes eine taxative Aufzählung jener öffentlichen Urkunden, auf Grund deren die Vormerkung erfolgen kann (Rassi, Grundbuchsrecht Rz 155). Gem § 38 lit a GBG kann auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, die Vormerkung des dinglichen Rechts bewilligt werden (NZ 1998, 156 = RdW 1998, 70; Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 38 GBG Rz 2 mwN). Darauf, ob die Voraussetzungen einer Exekution zur Sicherstellung oder einstweiligen Verfügung vorliegen, kommt es nicht an. Die herrschende und überwiegende Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass die Vormerkung auf Grund nicht rechtskräftiger Urteile dann nicht bewilligt werden kann, wenn in diesen das dingliche Recht nicht unbedingt zu- oder abgesprochen wird, sondern wenn diese bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung des dinglichen Rechts oder die Verpflichtung zur Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde aussprechen (GlUNF 7018, 7194; ZBl 1914/832; SZ 6/252; RZ 1933, 22; ZBl 1936/222; 1937/103; EvBl 1937/994; dagegen aber...