GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 37
1
Für die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechts ist erforderlich, dass sowohl der Bestand des Rechts als auch die Einwilligung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt sind (dazu Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 37 Rz 2 mwN). Die Bescheinigung eines Rechtsgrunds ist nicht erforderlich, weil § 26 Abs 2 GBG einen gültigen Rechtsgrund nur bei dinglichen Rechten verlangt. Im Gegensatz zur Vormerkung dinglicher Rechte muss bei der Vormerkung der in § 37 GBG genannten Rechte die Einwilligung zur Eintragung bescheinigt (iSd § 274 ZPO) sein.
2
Bei der Vormerkung nach § 37 muss die Urkunde den Erfordernissen der § 26 und 27 entsprechen. Das Fehlen der Beglaubigung (§ 31 Abs 1), der genauen Angabe der Liegenschaft (§ 32 Abs 1 lit a) und der Einverleibungsbewilligung (§ 32 Abs 1 lit b) hindert die Vormerkung nicht. Die Urkunde muss aber von sämtlichen Parteien unterschrieben sein (Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 37 GBG Rz 5).