GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 33
1
Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet sind, sind öffentliche Urkunden (§ 292 ZPO). Um als öffentliche Urkunden zu gelten, müssen diese also von einer öffentlichen Behörde (Gericht, Verwaltungsbehörde) oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (öffentlicher Notar, Zivilingenieur) herrühren. Stammt die Urkunde von einer öffentlichen Behörde, wird verlangt, dass diese Behörde im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse handelt, dh dass die Zuständigkeit gegeben sein und das Handeln im amtlichen Bereich vorliegen muss (wobl 2010/21, 253 = NZ 2010/87, 337 = iFamZ 2010/129, 161 = MietSlg 61.575). Auch die mit öffentlichem Glauben versehene Person muss innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises handeln, sie muss also zur Errichtung gerade dieser Urkunde autorisiert sein; – siehe zum Problemkreis insb auch oben § 31 Rz 10; Rassi, Grundbuchsrecht Rz 121, 400.
Auch öffentliche Urkunden müssen den Formgeboten nach den § 26 und 27 GBG, etwa also dem Heftungsgebot na...