GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 32
1
Gem § 32 Abs 1 lit a GBG, § 433 ABGB, müssen Privaturkunden und öffentliche Urkunden iSd § 33 Abs 1 lit a GBG (dazu NZ 1987, 354 [Hofmeister]), auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen der § 26, 27 GBG die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechts, in betreff deren die Einverleibung erfolgen soll (NZ 1994, 193 [Hoyer]), enthalten (RPflSlgG 2571; 5 Ob 91/03y; Weigand in Kodek, Grundbuchsrecht § 32 GBG Rz 1). Der Zweck des § 32 Abs 1 lit a GBG liegt nicht darin, den über bücherliche Rechte Verfügenden vor leichtfertigen oder übereilten Geschäftsabschlüssen zu schützen (dazu hätte der Gesetzgeber das Rechtsgeschäft selbst an die Einhaltung besonderer Formvorschriften binden müssen), sondern in der Schaffung völlig eindeutiger Entscheidungsgrundlagen für das bei Prüfung eines Einverleibungsbegehrens allein auf Urkunden angewiesene Grundbuchsgericht. § 32 Abs 1 lit a GBG normiert dementsprechend kein formelles, sondern ein inhaltliches Erfordernis der Einverbleibungsgrundlagen. Es ist erfüllt, wenn das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet wird, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann. Nur wenn es zur Entscheidungspflicht einer Auslegung bed...