GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 31
1
Die Beglaubigung der Unterschrift (siehe Spruzina, Rechtsnatur und Bedeutung notarieller Bestätigungen, NZ 2010/31, 97) hat nicht nur hinsichtlich jener Personen zu erfolgen, deren Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen. Vielmehr wird die Beglaubigung der Unterschrift „der Parteien“ schlechthin verlangt und außerdem muss der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthalten. Ist die Echtheit einer Unterschrift auf der Aufsandungsurkunde (§ 32 Abs 2, § 41 lit a GBG) beglaubigt, ist eine neuerliche Beglaubigung der Unterschrift auf der allenfalls früher errichteten Urkunde iSd § 31 Abs 1 GBG nicht mehr notwendig. Bei Trennung der Titelurkunde von der Aufsandungserklärung genügt es, wenn die Unterschriften auf der Aufsandungserklärung beglaubigt sind (5 Ob 114/11t NZ 2012/782, 61 zust Hoyer). Der OGH folgt darüber hinaus der Ansicht von Rechberger (NZ 1981, 49 [51]), dass seit Inkrafttreten des § 31 Abs 1 GBG idF des GUG (BGBl 1980/550) § 32 Abs 2 GBG als Ergänzung des § 31 Abs 1 GBG zu verstehen ist. Es reicht nicht aus, wenn nur die Aufsandungserklärung des belasteten Teils in einer besonderen Urkunde der Vorschrift des § 32 Abs 2 GBG iVm § 31 Abs 1 GBG entspricht, also gerichtlich oder notari...