GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 30
1
Die Rangordnung verbücherter (oder zumindest gleichzeitig mit dem Ansuchen um Vorrangseinräumung zur Verbücherung gelangender) Rechte kann durch Rechtsgeschäft (auch: Vorrangseinräumung, Prioritätszession, Rangabtretung, Nachstehung, rechtsgeschäftlicher Rangtausch; JBl 1989, 312 = SZ 61/246; EvBl 1993/58 = JBl 1993, 655 = SZ 65/161; NZ 2001, 412; SZ 73/165; Hoyer, Vorrangseinräumung und Versteigerungsbedingungen, JBl 1989, 775) geändert werden. Zulässig ist auch die Einräumung des gleichenRanges (JBl 1946, 181; RPflSlgG 357). Eine Vorrangseinräumung ist auch dann möglich, wenn der vortretende und zurücktretende Berechtigteident sind (RPflSlgG 500). Der Grundsatz, dass für künftig erst einzutragende Forderungen eine Vorrangseinräumung unzulässig ist, gilt nicht für die Rangänderung von Höchstbetragshypotheken (SZ 60/68 = ÖBA 1987, 842 = RdW 1988, 8). Gegen die Möglichkeit einer nur teilweisen Vorrangseinräumung bestehen mangels gesetzlichen Verbots eines solchen Vereinbarungsinhalts keine Bedenken. Das gilt vor allem für die Teilvorrangseinräumung bei Hypotheken, womit einem Bedürfnis der Praxis entsprochen wird. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Vereinbarun...