GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 27
1
Das Grundbuchsverfahren als reines Akten- und Urkundenverfahren (immolex 1997/161) ist dem Rangprinzip (§ 29 GBG) verpflichtet und daher gezwungen, ohne Zwischenerledigungen auszukommen (§ 95 Abs 1 GBG). Dementsprechend ist die Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters eingeschränkt (Hoyer, FS Kralik 215). Was sich nicht aus dem Grundbuchsgesuch in Verbindung mit dem Grundbuchsstand und den vorgelegten Urkunden ergibt, kann grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Das Fehlen von Eintragungshindernissen ist nicht überprüfbar. In diesem beschränkten Prüfungsumfang manifestiert sich die Notwendigkeit, das dem Eintragungsgegner oder einem Beteiligten nicht gewährte rechtliche Gehör, soweit es das Einführen von Tatsachenbehauptungen und nachweisen erfordert, auf andere Wiese zu gewährleisten. Das leisten die Löschungsklagen des GBG und andere grundbücherlich anzumerkende Klagen. Das Grundbuchsverfahren gewährt keine Garantien für die sachliche Richtigkeit der bewilligten und vollzogenen Eintragungen, wohl aber die Möglichkeit der Korrektur unrichtiger Eintragungen auf Grund entsprechender Urkunden, die außerbücherlich zu beschaffen sind (NZ 2002, 376 = AGS 546 = MietSlg 53.624). Verbü...