GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 26
1
Einverleibungen (aber auch Vormerkungen: RPflSlgG 1322) können nur auf Grund von Urkunden (das sind Aufzeichnungen von rechtserheblichen Tatsachen) bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind (dazu auch Hagleitner in Kodek, Grundbuchrecht § 26 Rz 1). Demnach darf also eine Einverleibung nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden und außerdem müssen diese Urkunden bestimmten Erfordernissen entsprechen, um als Grundlage der Einverleibung dienen zu können (immolex 2003/194, 344). Die Tatsache, dass für die bücherliche Einverleibung eine den Vorschriften des GBG entsprechende Urkunde errichtet werden muss, ist aber von der Frage zu trennen, wann zwischen den Parteien ein gültiger Vertrag zustande kommt. Bei formlosen Verträgen und einem ins Auge gefassten späteren formellen Abschluss steht nur die Alternative offen, ob schon die formlose Vereinbarung der bindende Vertrag ist und die Beurkundung aus anderen Gründen (zB nur für den Bucheintrag) stattfinden soll, oder ob die Wirksamkeit der mündlichen Abrede überhaupt der nachfolgenden Beurkundung vorbehalten und die Vereinbarung bis dahin noch nicht bindend ist (dazu Hoyer, NZ 2011/8, 35...