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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 25

Erich Feil/Harald Friedl

1

Im Allgemeinen steht der Erwerb dinglicher Rechte an Teilen der Insolvenzmasse während des Insolvenzverfahrens auf Grund von Rechtshandlungen des Schuldners oder gegenüber diesem einschließlich des Erwerbs im Exekutionsweg mit Ausnahme des Erwerbs richterlicher Pfand- oder Befriedigungsrechte nur unter der Sanktion des § 3 IO. Ein Bucheintrag kann aber nicht derart erfolgen, dass er zwar nicht gegenüber der Insolvenzmasse wirkt, nach der Insolvenzeröffnung aber ex tunc seine Wirkung äußert. Das Grundbuch kann daher nach der Insolvenzeröffnung für Eintragungen auf Grund von Rechtshandlungen des Schuldners gegen ihn nicht zur Verfügung stehen (ZIK 1996, 207; ZIK 2000/24; ecolex 2003/141, 338 = RdW 2003/264, 320 = immolex 2003/111, 211) und es können Eintragungen (Einverleibungen und Vormerkungen) gegen den Schuldner, beginnend mit dem Tag, der der Veröffentlichung in der Ediktsdatei folgt, gleichgültig ob die Insolvenzeröffnung im Grundbuch angemerkt ist oder nicht, nicht bewilligt werden (SZ 48/104 = EvBl 1976/83 = JBl 1976, 144 = NZ 1977, 118; JBl 1997, 244 = ZIK 1997, 34 = NZ 1997, 222). Zur Sicherung der Masse ordnet § 13 IO deshalb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine allgemeine ...

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