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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Dokumentvorschau
Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 24

Erich Feil/Harald Friedl

1

Vor der 3. TN konnten gem § 822 ABGB (alte Fassung) die Erbengläubiger das dem Erben angefallene Erbgut vor der Einantwortung mit Verbot, Pfändung und Vormerkung belegen und exekutive Pfandrechte erwirken. Darin lag eine vom Grundbuchsgesetz selbst (§ 24) sanktionierte Ausnahme vom Prinzip des bücherlichen Vormannes. Die Regelung der § 73 bis 75 3. TN sollte den Grundgedanken des § 822 ABGB auf eine einfachere Formel bringen, indem jede Exekution der Erbengläubiger auf Nachlassbestandteile vor der Einantwortung an den Erben ausgeschlossen, die sofortige Vollstreckung nach der Einantwortung aber durch rechtzeitige Verständigung des Erbengläubigers und durch Zulassung einstweiliger Verfügungen in möglichst weitem Umfang praktisch gesichert werden sollte. Diese Erwägung rechtfertigte es, den § 24 GBG auf die Vorschrift des § 75 3. TN zu beziehen. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 75 3. TN war daher nicht nur vom Verbot des § 379 Abs 4 EO, sondern auch von dem des § 21 GBG ausgenommen (SZ 12/269; 15/203; 19/55; SZ 24/334 = JBl 1952, 419; RPflSlgE 1967/211; siehe Eccher in Schwimann, ABGB3 III, § 822 Rz 2 und Welser in Rummel3, Rz 5 zu § 822). Durch das 1. BRBG, BGBl 2000/191, wurde § 75 3. TN aufgehoben. Diese Sonderbesti...

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