GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 23
1
Gem § 23 GBG ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen, wenn ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert wird. Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn die Nachlassliegenschaft vor der Einantwortung veräußert wurde. Für die Anwendung des § 23 GBG ist jedoch von Bedeutung, ob die Einverleibung des Eigentums für den Erwerber vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses stattfindet. Ist nämlich die Einantwortung bereits erfolgt, ersetzt die Einantwortungsurkunde die sonst erforderliche abhandlungsbehördliche Genehmigung. Es tritt also auch in diesem Fall der Erwerber unmittelbar nach dem Erblasser in dessen bücherliches Eigentum der erworbenen Liegenschaft ein (RPflSlgG 2224). – Siehe Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 23 GBG Rz 1 – 3.
2
Mit dem Ableben des Eigentümers tritt an seine Stelle zunächst der ruhende Nachlass, welcher durch die zur Vertretung berufenen Personen mit abhandlungsbehördlicher Genehmigung die Rangordnungsanmerkung verlangen können muss, weil es sich nicht um einen im Grundbuch eingetragenen Eigentumsübergang vom Erblasser auf den Nachlass handelt. Grundsätzlich sehen § 22 und 23 GBG a...