GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 22
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Die Ausnahmebestimmung (dazu Hoyer, NZ 1995, 1) des § 22 GBG hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge und spart Gerichtsgebühren für den Zwischenerwerber (sogenannte „Sprungeintragung“; NZ 2011/80, 263). Es soll nämlich bei mehreren aufeinander folgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen von Liegenschaften (NZ 1930, 170) vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen. Davon ausgehend, dass bereits ein einverleibter Eigentümer im Grundbuch aufscheint (RZ 1959, 177), wird dem letzten Erwerber die Möglichkeit eröffnet, unter Nachweis seiner Vormänner unmittelbar die Eintragung seines Rechts zu begehren, wobei allerdings hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäfts verbücherungsfähige Urkunden vorgelegt werden müssen (GlU 13.667; NZ 2000, 333; Zak 2006/323, 194; Zak 2010/542, 316 = ecolex 2010/393, 1056 = wobl 2011/147, 394). § 22 ist auch im Verfahren über die Ab- und Zuschreibung anzuwenden (RZ 2006, 282 = NZ 2006, 360 = ecolex 2006/434, 998 = JUS Z/4181). Was allenfalls erforderliche Genehmigungen der einzelnen Erwerbungsgeschäfte anbelangt, darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft...