GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 21
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Die Bewilligung eines Bucheintrags (§ 8 GBG; also auch einer Anmerkung: SZ 20/70) ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn derjenige, wider den die Eintragung erfolgen soll, zur Zeit des Ansuchens (RPflSlgG 180) als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, bereits eingetragen ist oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird (Prinzip des bücherlichen Vormanns; RPflSlgG 180; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 21 GBG Rz 1 mwN; wobl 2008/62, 177). Ob dem Eingetragenen das Recht auch wirklich zusteht, ist bedeutungslos (NZ 1951, 62 = NZ 1952, 158); es genügt die Tatsache, dass er im Grundbuch eingetragen ist. Das Grundbuchsgericht hat anlässlich einer Eintragung nicht als Vorfrage zu prüfen, ob der Grundbuchsstand noch richtig ist oder ein außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden hat (Zak 2007/738, 433 = EvBl 2008/20, 110 = ecolex 2008/87, 246 = GesRZ 2008, 99 = RZ 2008/EÜ 151, 108 = NZ 2008/59, 213). Der Grundsatz des § 21 GBG, von dem nur in den im GBG selbst oder in anderen Gesetzen angeordneten Ausnahmefällen (dazu Hoyer, NZ 1995, 1) abgegangen werden kann, gilt auch bei der Zwangsvollstreckung auf unbewegliches Vermögen...