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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 20

Erich Feil/Harald Friedl

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Anmerkungen unterscheiden sich von der Einverleibung oder Vormerkung vor allem dadurch, dass Anmerkungen niemals bücherliche Rechte begründen, umändern oder aufheben. Anmerkungen haben nur den Zweck, im Interesse Dritter bestimmte tatsächliche und für den Realverkehr interessante Verhältnisse bekannt zu machen oder ganz bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen, die entweder im Grundbuchsgesetz selbst oder in den Bestimmungen anderer Gesetze ihren Grund haben und dort besonders geregelt sind (ZBl 1917/236; SZ 24/345; RPflSlgG 370, 1547; ecolex 2004/53, 111; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 20 GBG Rz 1). Anmerkungen nach § 20 lit a GBG sind dadurch gekennzeichnet, dass der Einsicht Nehmende sich nicht auf die Unkenntnis der angemerkten Verhältnisse berufen kann (NZ 1995, 282). Durch die Anmerkungen nach § 20 lit b GBG werden bestimmte im Gesetz vorgesehene Rechtswirkungen begründet (eingehend Eccher in Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes I/2, 66ff; Rz 2). Anmerkungen, die in keinem Gesetz erwähnt, deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, sind nach hA unzulässig (kritisch Hoyer, NZ 1996, 76). Unter „anderen Gesetzen“ iSd § 20 lit b GBG sind grundsätzlich österreichische Gesetze zu verstehen. Allenfalls könnte da...

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