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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 18

Erich Feil/Harald Friedl

1

Die Vorschrift des § 216 Abs 2 EO über die Befriedigung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen unterscheidet nicht zwischen Hypothekarforderungen und Reallastberechtigungen, sondern die Anspruchsbefriedigung ist in beiden Fällen die gleiche (SZ 41/63). – Siehe Feil, EO5 § 216 Rz 30.

2

Für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast gilt gem § 216 Abs 2 EO, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags der Rang des Bezugsrechts zusteht. Das bedeutet, dass die Sachhaftung erlischt, wenn die Versteigerung (Zuschlag) nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt wird (Ehrenzweig2 I/2, 365). Die Einbringung einer Klage auf solche rückständigen Reallastleistungen und auch die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch ändert an dieser Rangsituation nichts. Der Vorteil einer solchen Klage besteht nur darin, dass die Eintragung eines Pfandrechts für einen bestimmten Rückstand möglich ist, welchem dann aber ein eigenständiger neuer Rang zukommt, oder dass die Zwangsversteigerung beantragt werden kann, wodurch wiederum ein eigenständiger neuer Rang gem § 135 EO entsteht, ohne dass dadurch aber der Rang des Bezugsrechts selbst verbessert und die Sachhaftung hiefür ge...

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