GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 17
1
Die Höhe des Kapitals, wofür das Hypothekargut dem einzelnen Gläubiger zu haften hat, wird einerseits durch den Wortlaut des Bucheintrags bestimmt, anderseits durch das Ergebnis der sich im Hypothekarprozess ergebenden ziffernmäßigen Feststellung jener Schuldgröße, die konkret zwischen den Parteien maßgebend ist. Die äußerste Grenze für die Höhe der dinglichen Belastung des Pfandobjekts wird aus dem eingetragenen Recht direkt oder indirekt erhoben, die Liquidierung der Schuldgröße ergibt dann, wie weit der Raum innerhalb dieser Grenze durch das Rechtsverhältnis, wie es zwischen seinen gegenwärtigen Subjekten gilt, ausgefüllt wird. § 17 f begründen zwar für vertragliche Zinsen bzw wiederkehrende Forderungen kein gesetzliches Pfandrecht und schaffen auch keine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz, sondern begründen vielmehr einen Rang der Zinsenrückstände bzw der rückständigen wiederkehrenden Leistungen und schränken zugleich den Umfang der Pfandhaftung im Rang des Kapitals auf einen Rückstand von drei Jahren ein (dazu Graf ÖBA 1990, 371). Auch in § 216 Abs 2 EO wird angeordnet, dass diese Ansprüche den gleichen Rang mit dem Kapital bzw dem Bezugsrecht genießen und dass sie zusammen mit dem Kapi...