Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 16

Erich Feil/Harald Friedl

1

Das Pfandrecht sichert nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Nebengebühren und zu diesen Nebengebühren zählen auch die Prozess- und Exekutionskosten. § 16 erweitert die Pfandhaftung auf diese Sekundäransprüche, indem klargestellt wird, dass das zur Sicherung einer Forderung einverleibte Pfandrecht auch den Prozess- und Exekutionskosten zukommt. Diese Kosten müssen im Grundbuch nicht eingetragen werden (Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz); das Gesetz geht davon aus, dass die zum Zeitpunkt der Verpfändung noch nicht aufgelaufenen Kosten, die zur späteren zwangsweisen Durchsetzung der Forderung notwendig sind, gesichert werden sollen. Bei der Verteilung im Exekutionsverfahren genießen die gerichtlich bestimmten Kosten, die durch die Geltendmachung eines der in § 216 Abs 1 Z 2 bis 4 EO angeführten Ansprüche entstanden sind, den gleichen Rang mit dem Kapital (SZ 65/131 = RPflSlgE 1993/50; 3 Ob 186/02b). Es sind nur jene Kosten zuzuweisen, die im Verhältnis strenger Akzessorietät zum Pfandrecht stehen, also nur solche, die zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs erforderlich waren oder im Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens entstanden sind (ZIK 2003/44, 32 = EvBl 2002/208). Andere Kos...

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