GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 15
1
Die in § 15 GBG umschriebene Simultanhypothek ist ein besonderes Gesamtpfandrecht (Ehrenzweig2 I/2, 480; genauer Hoyer, Simultanhypothek2 14; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 15 GBG Rz 1). Das wesentliche Merkmal der Gesamtpfandrechte ist die Haftung mehrerer Pfandobjekte (mehrere Liegenschaften; Liegenschaft und Baurecht: NZ 1985, 153) für eine und dieselbe ungeteilte Forderung (Klang2 I/2, 480; Hoyer 15). Den einfachsten Fall des Gesamtpfandrechts stellt die Haftung mehrerer im Eigentum des Personalschuldners stehenden Pfandobjekte für eine Forderung dar (NZ 1997, 40). Haften mehrere Pfänder für unterschiedliche Forderungsteile und ist die Pfandhaftung aufgeteilt, liegt keine Gesamthaftung vor. Für eine Simultanhypothek haften nur die in § 15 Abs 1 aufgezählten Pfandgegenstände (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 15 GBG Rz 5 mwN). Hoyer (16) gibt folgendes leicht verständliches Beispiel: „Das Pfand A haftet für 50, das Pfand B für 60 und das Pfand C für 70, die Gesamtforderung beträgt 180. Handelt es sich um eine betragsbeschränkte Haftung für die Gesamtforderung, besteht Gesamthaftung aller drei Pfänder für 50, der Pfänder B und C sogar 60 (deckender Höchstbetrag). Haftet aber das Pfand A für die ...