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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 14

Erich Feil/Harald Friedl

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Eine Verkehrshypothek kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden (§ 14 Abs 1). Eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung für eine Forderung in ausländischer Währung ist zu bewilligen, wenn die betreibende Partei die Eintragung in Eurowährung zum Umrechnungskurs am Antragstag verlangt (ZfRV 1986, 296 [Hoyer]; ecolex 1999/191 = EujurZ 1999, 58 = immolex 1999/172 = ÖBA 1999/837 = wobl 2000/7, 31 = GBSlg 458 = NZ 2000, 56 = MietSlg 51.608 = SZ 72/64; siehe 1. Euro-JuBeG, BGBl I 1998/125).

Die Verordnung vom dRGBl. I S 1521, über wertbeständige Rechte, wurde mit Ablauf des aufgehoben und in Artikel I § 5 Abs 3 Euro-JuBeG das Eintragungsverbot auf Währungen von Staaten beschränkt, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (zB auf Dollar oder Yen). Seither sind grundbücherliche Eintragungen in Euro (der nunmehr inländischen Währung) und in der Währung all jener Staaten zulässig, die einer der genannten Gemeinschaften angehören (5 Ob 87/99a = immolex 1999/172 = ecolex 1999/191; Zak 2006/507, 298 = EvBl 2006/168, 893 = RZ 2006, 283 = RdW 2006/701, 767). Art I § 5 leg cit sieht weiters vor, dass bei Eint...

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