GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 13
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§ 447 ABGB umschreibt das Wesen des Pfandrechts einheitlich für alle Arten von Pfandsachen als das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung aus bestimmten Vermögensstücken zu befriedigen (SZ 63/55; 67/195; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 13 GBG Rz 1 mwN; Hinteregger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 447 Rz 2). Das Pfandrecht ist ein dingliches Recht, grundsätzlich an fremder Sache, also ein vom jeweiligen Eigentum unabhängiges, beschränktes Herrschaftsrecht über die Pfandsache, und ist als solches durch die Eigentumsgarantie verfassungsgesetzlich abgesichert (Hofmann in Rummel3 § 447 Rz 1). Zugleich ist das Pfandrecht auch ein absolutes Recht, das gegen jedermann, selbst gegen den Eigentümer Wirkung äußert. Das Pfandrecht dient stets zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit iSd § 449 ABGB und der Befestigung eines Rechts (§ 1343 ABGB). Im Fall eines Leistungsverzugs des Schuldners (Pfandreife) kann sich der Gläubiger aus dem Pfandrecht (§ 448 ABGB) vorzugsweise befriedigen und dieses Recht kann nicht abbedungen werden (§ 1371 ABGB). Eingeräumt wird das Pfandrecht durch Gesetz, durch das Gericht oder eine Verwaltungsbehörde (Pfändung) oder durch Rechtsgeschäft vom persönlichen Schuldner oder Reals...