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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Dokumentvorschau
GBG | Grundbuchsgesetz (1. Auflage)

B. Revisionsrekurs

Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt oder ihr zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des OGH abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Nach § 62 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig

1. über den Kostenpunkt,

2. über die Verfahrenshilfe sowie

3. über die Gebühren.

Weiters ist gemäß § 62 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs – außer im Falle des § 63 Abs 3 (siehe unten) – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 € nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 63 Abs 3 AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

Gemäß § 59 Abs 1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen,

1.

dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist;

2.

falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist.

Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revis...

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