GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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G. Die Zustellverfügung des Grundbuchsantrages
Von der Erledigung eines Grundbuchsgesuches sind gemäß § 119 GBG nachstehende Verständigungen von Amts wegen vorzunehmen:
–der Antragsteller
–diejenigen Personen, deren bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen die eine grundbücherliche Anmerkung erfolgt
–bei gänzlicher oder teilweiser Löschung einer Eintragung diejenigen Personen, für die auf dem eingetragenen Recht weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften
–der Eigentümer der Liegenschaft, wenn bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden
–wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt, so ist der Beschluss dem Machtgeber zuzustellen, es sei denn, die Bevollmächtigung ist durch eine den Erfordernissen des § 31 GBG entsprechende Vollmacht dargetan
–der Vertreter des Antragstellers
–das Vermessungsamt ist von Änderungen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster enthaltene Angaben berühren (zB Grundstücksteilungen, Ab- und Zuschreibung von Grundstücken) in Kenntnis zu setzen – eine Verständigung des Vermessungsamtes von Eigentumsänderungen hat nach § 16 GUG zu unterbleiben
–das Liegenschafts-Finanza...