GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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F. Erfordernisse bei Einverleibung eines Bestandrechts
Der Bestandgegenstand muss im Bestandvertrag genau bezeichnet sein. Das Bestandrecht kann auf bestimmte oder auch auf unbestimmte Zeit vertraglich vereinbart und auch im Grundbuch eingetragen werden ().
Ein Bestandrecht kann nur zugunsten von bestimmten Personen grundbücherlich eingetragen werden, nicht jedoch zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Liegenschaft.
Die Eintragung eines Bestandrechtes auf einem ideellen Miteigentumsanteil (ausgenommen Wohnungseigentum) ist unzulässig.
S. 782Für die Einverleibung eines Bestandrechtes ist nach manchen Grundverkehrsgesetzen eine Genehmigung erforderlich und dem Grundbuchsgericht daher nachzuweisen.