GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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E. Erfordernisse bei Grundstücksteilung
Zum Teilungsplan (Vermessungsurkunde) muss eine Bescheinigung nach § 39 VermG vorliegen (außer es handelt sich um einen von einer Vermessungsbehörde selbst verfassten Plan). Die 18-Monats-Frist, innerhalb dieser diese Bescheinigung Verwendung finden kann, ist zu wahren. Eine etwaige Bedingung, dass ein beim Vermessungsamt angemerkter Plan oder Anmeldungsbogen spätestens gleichzeitig mit dem gegenständlichen Plan im Grundbuch durchzuführen ist, ist zu beachten.
In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.
Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen. Ein Teilungsplan darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden.
Verschiedene Gesetze (Bundes- und Landesgesetze) beinhalten Teilungsbeschränkungen.
Es macht zumeist einen Unterschied, ob eine Grundstücksteilung im Grünland oder im Bauland zu erfolgen hat.
Weiters ist bei Teilungen von Grundstücken, bei denen eine Benützungsart Wald aufscheint, das (Bundes-)Forstgesetz, aber auch das jeweilige Landesgesetz z...