GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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D. Erfordernisse bei einer Pfandrechtseintragung
Gemäß § 13 GBG kann ein Pfandrecht nur auf dem ganzen Grundbuchskörper oder auf einem (ganzen) Miteigentumsanteil, nicht jedoch auf einzelnen Grundstücken oder Teilen eines Miteigentumsanteiles eingetragen werden.
Die Pfandbestellungsurkunde ist sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger beglaubigt zu unterfertigen.
Das Pfandrecht kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung eingetragen werden (§ 14 GBG). Bei den Forderungen nach § 14 Abs 2 GBG ist ein Höchstbetrag anzugeben.
Soll das Pfandrecht nur auf einem bestimmten Miteigentumsanteil eingetragen werden, ist dies im Grundbuchsantrag konkret anzuführen (zB ob dem 1/5 Anteil des .... BLNR .....).
Bei einer Pfandrechtslöschung ist nicht nur die „Löschung des Pfandrechtes“, sondern die „Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes“ zu beantragen.
Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (BGBl I 2001/131, Art 1 Z 27 lit d).
S. 781Dieselbe Bestimmung hinsichtlich der Eintragungsgebühr gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forder...