GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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C. Erfordernisse bei einer Eigentumseintragung
Bei Ausnützung einer Rangordnung iSd § 53 GBG muss die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung ausdrücklich begehrt werden. Die bloße Vorlage des Rangordnungsbeschlusses mit dem Grundbuchsantrag genügt jedenfalls nicht.
Die Löschung von Zwischeneintragungen gemäß § 57 Abs 1 GBG (Eintragungen, die nach der RO-Anmerkung erfolgt sind) ist entweder bereits mit dem Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der RO-Anmerkung oder spätestens innerhalb der 14-tägigen Frist des § 57 GBG (14 Tage nach Rechtskraft des die Eigentumseinverleibung bewilligenden Beschlusses) zu beantragen.
Wenn die grundbücherliche Durchführung von einer (im Vertrag enthaltenen) Bedingung abhängig gemacht wurde, ist dem Grundbuchsgericht der Eintritt dieser Bedingung (in grundbuchsfähiger Form) nachzuweisen (§ 97 GBG).
Sind mit einer Liegenschaft Anteilsrechte an einer anderen Liegenschaft verbunden (Agrargemeinschaft), ist in die Vertragsurkunde eine Bestimmung entweder über Verbleib dieser Anteilsrechte bei der bisherigen (Stammsitz-) Liegenschaft oder über den Übergang derselben zusammen mit dem veräußerten Grundstück aufzunehmen. Hierbei ist eine eventuelle Genehmigungspflic...