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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Dokumentvorschau
GBG | Grundbuchsgesetz (1. Auflage)

C. Erfordernisse bei einer Eigentumseintragung

  • Bei Ausnützung einer Rangordnung iSd § 53 GBG muss die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung ausdrücklich begehrt werden. Die bloße Vorlage des Rangordnungsbeschlusses mit dem Grundbuchsantrag genügt jedenfalls nicht.

  • Die Löschung von Zwischeneintragungen gemäß § 57 Abs 1 GBG (Eintragungen, die nach der RO-Anmerkung erfolgt sind) ist entweder bereits mit dem Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der RO-Anmerkung oder spätestens innerhalb der 14-tägigen Frist des § 57 GBG (14 Tage nach Rechtskraft des die Eigentumseinverleibung bewilligenden Beschlusses) zu beantragen.

  • Wenn die grundbücherliche Durchführung von einer (im Vertrag enthaltenen) Bedingung abhängig gemacht wurde, ist dem Grundbuchsgericht der Eintritt dieser Bedingung (in grundbuchsfähiger Form) nachzuweisen (§ 97 GBG).

  • Sind mit einer Liegenschaft Anteilsrechte an einer anderen Liegenschaft verbunden (Agrargemeinschaft), ist in die Vertragsurkunde eine Bestimmung entweder über Verbleib dieser Anteilsrechte bei der bisherigen (Stammsitz-) Liegenschaft oder über den Übergang derselben zusammen mit dem veräußerten Grundstück aufzunehmen. Hierbei ist eine eventuelle Genehmigungspflic...

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