GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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B. Erfordernisse hinsichtlich Antragslegitimation
Im Grundbuchsgesetz ist eine allgemeine Regelung der Antragslegitimation nicht enthalten; die Bestimmungen des AußStrG sind daher anzuwenden. Demnach sind stets beide Teile zur Antragstellung legitimiert (sowohl der Berechtigte als auch derjenige, dessen Rechte beschränkt, belastet oder aufgehoben werden).Zur Antragstellung sind daher berechtigt:
–bei der Eigentumseintragung sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber
–bei der Pfandrechtseintragung sowohl der Pfandgläubiger als auch der Pfandschuldner
–bei der Eintragung eines Vorkaufsrechtes sowohl der Eigentümer als auch der Vorkaufsberechtigte
–bei der Eintragung einer Dienstbarkeit sowohl der Eigentümer (als Dienstbarkeits-Verpflichteter) als auch der Dienstbarkeits-Berechtigte
–bei der Pfandrechtslöschung ausschließlich der Liegenschaftseigentümer
–bei einem Rangtausch (Vorrangeintragung) nach § 30 GBG sowohl der zurücktretende als auch der vortretende Berechtigte
–bei Verträgen zugunsten Dritter auch dieser Dritte
Die Berufung des Rechtsanwaltes oder Notars auf § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 RAO ist auch in Grundbuchsachen zulässig, soweit im konkreten Fall nur eine Einschreitervollmacht notwendig ist und es sich um einen...