GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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A. Allgemeine Erfordernisse von Grundbuchsurkunden bzw (Papier-)Anträgen
Gegenstand einer Einverleibung oder Vormerkung können nur jene bücherlichen Rechte sein, die im § 9 GBG aufgezählt sind (dingliche Rechte), das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht, das Bestandrecht sowie das Wohnungseigentums- und das Baurecht (bzw gem § 364c ABGB das Belastungsverbot und das Veräußerungsverbot).
Ehepakte sowie Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge zwischen Ehegatten bedürfen gemäß § 1 NotAktsG eines Notariatsaktes.
Bestehen Grundbuchsurkunden aus mehreren Bögen, müssen sie nach den Bestimmungen des § 27 Abs 1 GBG so geheftet sein, dass kein Bogen unterschoben werden kann. Keinesfalls ist es ausreichend, wenn mehrere Blätter mit einer Heftklammer ohne Siegel zusammengeheftet werden. Es empfiehlt sich das Binden mit einem Bindfaden oder einem Klebeband (Siegel oder andere Stampiglie über Band und Papier aufdrücken).
Gemäß § 27 Abs 1 GBG müssen grundbücherliche Urkunden frei von sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird. Radierungen, Verbesserungen und Einfügungen sind daher an wesentlichen Stellen der Urkunde unzulässig, wenn Zweifel entstehen könnten, ob sie nach Errichtung der Urkunde hinzugefügt wurden ...