GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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V. Kumulierung der Gesuche
Zur Kumulierung (Verbindung) mehrerer Grundbuchsanträge in einem einzigen Gesuch ist entweder
die Einheit der Urkunde;
die Einheit des Rechtes;
die Einheit der Grundbuchseinlage oder
die Einheit des Wohnungseigentumsobjekts
erforderlich.
Es können aber
verschiedene Rechte auf Grund einer Urkunde in verschiedenen Einlagen (bzw WE-Objekten);
ein Recht auf Grund einer Urkunde in mehreren Einlagen (bzw WE-Objekten);
mehrere Rechte auf Grund mehrerer Urkunden in einer Einlage (bzw einem WE-Objekt) eingetragen werden.
Das Grundbuchsgesuch ist als Einheit anzusehen. Eine unzulässige Verbindung führt daher zur Abweisung des gesamten Gesuches.
Unzulässig ist die Verbindung eines Rangordnungsgesuches mit einem anderen Antrag, weil vom Beschluss, mit dem eine Rangordnung bewilligt wurde, nur eine einzige Ausfertigung ergeht. Bei der Verbindung mit einem anderen Antrag wären aber noch weitere Verständigungen erforderlich.
S. 776Ob eine Art der Kumulierung bei einer „Namens“- oder „Treuhänder“-Rangordnung in Zukunft ermöglicht wird, wird durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.
Hingegen ist die Verbindung eines Antrages auf Einverleibung eines Pfandrechtes und auf Hinterlegung ...