GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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IV. Der Grundbuchsantrag im Allgemeinen
Allgemeines
Es soll hier der Versuch unternommen werden, so viel als möglich an Dingen aufzulisten, die es beim Verfassen eines Grundbuchsantrages grundsätzlich zu beachten gilt.
Dass das nicht allumfassend sein kann, liegt in der Komplexität unserer grundbuchsrechtlichen Bestimmungen und in der Verschiedenheit des Inhaltes der einzelnen Grundbuchseinlagen.
Per wurde mit dem Grundbuchumstellungsgesetz (GUG) die gesetzliche Grundlage für die Führung des Grundbuches auf Elektronische Datenverarbeitung geschaffen.
Seit 1990 betreibt die Justiz den Elektronischen Rechtsverkehr ERV mit den verschiedenen Organen innerhalb der Justiz, besonders aber auch mit den öffentlichen Notaren und den Rechtsanwälten.
S. 762Ab 1999 wurden verschiedene Unternehmen durch öffentliche Ausschreibung als „Verrechnungsstellen“ bzw „Übertragungsstellen“ für den Datentransport im ERV zwischen Notaren/Rechtsanwälten einerseits und der Justiz andererseits bestimmt.
Mit wurde eine weitere technische Umstellung vollzogen, nämlich die Änderung der Übertragung der Anträge und Formulare generell per Internet (aber noch nicht für das Grundbuch).
Zusätzlich wurden die Dok...