GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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III. Vollmachten
Allgemeines
Die Bevollmächtigung ist eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsbefugnis.
Der Vertrag, mit dem jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des anderen zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag. Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.
Auf Grund von Urkunden eines Machthabers kann eine Einverleibung gegen den Machtgeber nur dann bewilligt werden, wenn die Vollmacht auf das bestimmte Geschäft lautet, wenn sie nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen im Grundbuch ausgestellt worden ist, oder eine Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284f ABGB ist.
Die Unterschrift des Machtgebers auf solchen Vollmachten muss beglaubigt sein.
Allgemeine Vollmacht
Eine allgemeine Vollmacht wird zur Besorgung aller Geschäfte ausgestellt.
Besondere Vollmacht
Die besondere Vollmacht dient zur Besorgung nur einiger Geschäfte, zB bloß gerichtliche oder bloß außergerichtliche oder einzelne andere Angelegenheiten.
S. 761Beschränkte Vollmacht
Hier werden dem Vollmachtnehmer bestimmte Grenzen bei der Besorgung des Geschäftes vorgeschrieben.
Uneingeschränkte (unumschränkte) Vollmacht
Hier ist de...