GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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II. Anmerkung der Rangordnung
Vom Zeitpunkt des Abschlusses bis zur Verbücherungsfähigkeit eines Vertrages vergeht eine gewisse Zeit. Es ist daher zweckmäßig, bei Abschluss eines Vertrages zum Erwerb des Eigentums- oder eines Pfandrechtes zur Rangsicherung bis zur Verbücherung die Anmerkung einer Rangordnung für die Veräußerung oder Verpfändung zu erwirken.
Die Anmerkung der Rangordnung bezweckt somit die vorläufige Absicherung eines bücherlichen Ranges, um später in diesem Rang grundbücherliche Eintragungen vornehmen zu können.
Die Funktion der Rangordnung liegt darin, ein Geschäft vorzubereiten, indem sie den Rang für die nachfolgende Eintragung wahrt.
Arten der Rangordnungen
Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung
Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung einer Liegenschaft
Rangordnung für die beabsichtigte Abtretung einer Hypothekarforderung
Rangordnung für die beabsichtigte Löschung
Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung:
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Halmschlag Gerhilde Ing.
GEB: 1958-02-11 ADR: Fichteg. 2, Wien 1010
a 234/2005 Einantwortungsurkunde 2004-10-23 Eig...